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Zusatzgebühren bei Ersatzkarten sind rechtswidrig 17.11.2015

Zusatzgebühren bei Ersatzkarten sind rechtswidrig

Eine kostenlose Kreditkarte gehört bei vielen Deutschen mittlerweile zum absoluten Standard. Wer die Karte geschickt einsetzt, der kann meist jegliche Gebühren umgehen und so auch langfristig auf eine komplett kostenfreie Kreditkarte setzen. Eine Gebühr konnte bislang allerdings dennoch entstehen. Dem hat der Bundesgerichtshof nun aber ein Ende gesetzt.

Jegliche Gebühren zu vermeiden gehört für viele Inhaber einer kostenlosen Kreditkarte schon zum normalen Lebenswandel. Da bei vielen kostenfreien Kreditkarten Gebühren für Abhebungen am Geldautomaten oder dem Einsatz im Ausland (in Fremdwährungen) anfallen, setzen die meisten Verbraucher die Karten in diesen Fällen einfach nicht ein. Doch eine Gebühr konnte man bislang nur schwer umgehen: Viele Banken verlangen immer dann, wenn man seine Kreditkarte verliert oder aus anderen Gründen sperren lässt, eine Gebühr. Die Ausstellung der Ersatzkarte kostet meist zwischen 15 und 25 Euro und ist oft eine bittere Pille für Verbraucher, die gerade den Schock verkraften mussten, dass sie ihre Plastikkarte entweder verloren haben oder sogar damit leben müssen, bestohlen worden zu sein.

BGH verbietet Gebühr für Ersatzkarte

Der Bundesgerichtshof allerdings hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt und damit auch gleich alle Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Banken kassiert. Das Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 166/14 wird von den Verbraucherschützern wenig überraschend als absoluter Erfolg gefeiert, denn alle Nutzer einer kostenlosen Kreditkarte können aufatmen – zusätzliche Gebühren für den Kartenverlust darf es zukünftig nicht mehr geben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank AG, die einem Kunden eine Gebühr von 15 Euro für die Neuausstellung der Karte in Rechnung gestellt hatte. Diese Gebühr allerdings empfanden die Richter als deplatziert und verwiesen darauf, dass die Ausstellung einer Ersatzkarte zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank zähle.

Kunden erfüllen gesetzliche Pflicht

Die Richter verwiesen im Rahmen ihres Urteils auch darauf, dass die Kunden durch die Sperrung ihrer Kredit- oder Girokarte eine gesetzliche Pflicht erfüllen würden. Dass sie dafür zur Kasse gebeten werden, könne daher rechtlich nicht einwandfrei sein, heißt es weiter. Die Richter entschieden daher, dass der Postbank-Kunde die Gebühr von 15 Euro zurückbekommen muss. Doch das Urteil hat vielmehr auch Grundsatzwirkung, denn der BGH machte klar, dass die Gebühr bei allen Banken und damit bei allen gebührenpflichtigen und kostenlosen Kreditkarten rechtswidrig sei. Erhebt eine Bank zukünftig dennoch eine solche Gebühr, kann man auf das Urteil verweisen. Sieht die Bank sich dennoch im Recht, sollte man sich entweder bei einem Anwalt oder bei der nächsten Verbraucherzentrale Hilfe suchen.

Nicht jede Situation klar geregelt

Verbraucherschützer verweisen allerdings darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle strittigen Punkte geklärt sind. Während die Sache bei gestohlenen und verlorenen Kreditkarten von nun an klar ist, ist noch offen, ob die AGBs der Banken bei defekten Kreditkarten Bestand haben. Ebenfalls fraglich ist, ob eine Erhebung einer Zusatzgebühr für die Ausstellung einer kostenlosen Kreditkarte im Ersatzfall dann Geld kostet, wenn sich der Name des Verbrauchers ändert. Hier verweisen Experten auf die schriftliche Urteilsdarlegung des Bundesgerichtshof, die in wenigen Tagen erwartet wird. Insgesamt allerdings lässt sich feststellen, dass alle Verbraucher triumphiert haben. Die Zeit der überhöhten Zusatzgebühren bei kostenfreien Kreditkarten neigt sich immer mehr dem Ende zu.