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Handel mit Kreditkartendaten soll strafbar werden 19.03.2014

Man möchte meinen, dass der Handel mit gestohlenen, sensiblen Daten wie Online-Identitäten, Bank- oder Kreditkartendaten bereits strafrechtlich verfolgt werden kann. Doch dem ist bisher nicht so. Lediglich das Vorbereiten, Ausspähen und Abfangen von Daten sind im Strafgesetzbuch geregelt. Der Bundesrat sieht in einem Gesetzesentwurf vor, nun auch Datenhehlerei als neuen Straftatbestand ins StGB aufzunehmen. Damit soll eine laut Bundesrat bestehende „Strafbarkeitslücke“ geschlossen werden.

Bereits im Juli 2013 legte der Bundesrat dem Bundestag einen „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei“ vor. Da in der vergangenen Legislaturperiode für die Behandlung des Themas allerdings keine Zeit mehr blieb, verfiel der Entwurf und musste jetzt neu eingebracht werden.

Datenhehlerei als neuen Straftatbestand

Laut Entwurf möchte der Bundesrat einen neuen Paragraphen „§ 202d Datenhehlerei“ ergänzen, welcher den Handel mit gestohlenen Daten, „[…] die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“, als Straftatbestand darlegt.

Wer Daten, die von anderen ausgespäht oder rechtswidrig erlangt wurden, für sich oder Dritte beschafft, verbreitet oder anderweitig zugänglich macht, mit dem Ziel, sich oder andere zu bereichern oder Dritten zu schädigen, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Handelt der Datenerwerber gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, ist sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

In beiden Fällen ist selbst der Versuch strafbar.

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre für das Ausspähen und Abfangen von Daten

Zudem sieht der Gesetzesentwurf vor, die bis zu drei Jahre verhängbare Freiheitsstrafe beim Ausspähen und Abfangen von Daten auf fünf Jahre zu erhöhen.

"Handel" mit Steuerdaten nicht strafbar

Vom Straftatbestand „Datenhehlerei“ ausgenommen sind Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Auch Datenverwertung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten beispielsweise durch Amtsträger oder andere staatlich Beauftragte zählen nicht zur Datenhehlerei und können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang wird explizit darauf hingewiesen, dass die Datenverwertung in einem Besteuerungsverfahren, Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren ebenfalls rechtmäßig ist und bleibt.

Der Gesetzesentwurf ist ein weiterer Schritt im Kampf gegen Cyberkriminalität. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik steigt die Zahl der Delikte mit Informationsmedien jährlich. Trojaner, Viren oder andere Schadprogramme sind beinahe alltäglich geworden. Die Kriminellen und Betrüger sind immer besser organisiert.

Datenhehlerei als Straftatbestand ins Strafgesetzbuch aufzunehmen, ist demnach eine logische Schlussfolgerung und nur zu begrüßen.