Eigentlich ist es ein großer Vertrauensbeweis, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit einer Firmenkreditkarte ausstattet. In den seltensten Fällen handelt es sich bei Firmenkreditkarten um kostenlose Kreditkarten. Viel mehr sind die Karten normalerweise für den Arbeitgeber schon grundsätzlich teuer. Doch nicht jeder Arbeitnehmer scheint das zu schätzen zu wissen, wie ein aktueller Fall aus Nürnberg zeigt. Ein international tätiger Vertriebsingenieur hatte dabei gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihn nach mehrfacher privater Nutzung einer Firmenkreditkarte entlassen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 7 SA 394/14) entschieden hat. Der Fall war sogar so eindeutig, dass nicht einmal eine Revision zugelassen wurde.
Private Nutzung muss mit dem Arbeitgeber besprochen werden
Eine Firmenkreditkarte dient grundsätzlich einem Zweck: Sie soll dafür sorgen, dass ein Arbeitnehmer nicht in Vorleistung gehen muss, um Kosten, die während eines Arbeitseinsatzes entstehen, zu tragen. Diesen Luxus haben nur wenige Arbeitnehmer. Wie wenig andere das zu schätzen wissen, zeigt sich in dem Fall aus Nürnberg. Konkret hatte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kreditkarte erhalten, um Leistungen im Ausland – also etwa Hotelrechnungen – zu begleichen, ohne dafür vorerst privat aufkommen zu müssen. Der Ingenieur entschied sich allerdings für eine deutlich laxere Auslegung und gab mit der Firmenkreditkarte auch Geld für private Zwecke aus. Abgesprochen war das mit dem Arbeitgeber nicht. Genau das sei aber nötig, wenn man die Karte auch für private Zwecke nutzen wolle, gaben die Richter zu Protokoll.
Eine kostenlose Kreditkarte als Ergänzung lohnt sich
An dem Fall zeigt sich deutlich, dass es sich lohnt, eine kostenlose Kreditkarte zumindest als Ergänzung im Geldbeutel zu haben. Wer keine solche hat, der kann im Ausland oft nicht bezahlen – es sei denn, man setzt auf die Firmenkreditkarte. Das sei per se noch kein Kündigungsgrund, wie die Richter aus Nürnberg feststellen. Selbst wenn die Nutzung nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochen sei, könne man davon ausgehen, dass eine Abmahnung ausreichend ist. Das gilt nach Ansicht der Richter aber nur dann, wenn die privaten Umsätze vom Arbeitnehmer unverzüglich und unaufgefordert ausgeglichen werden. Dadurch entstehe dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden, eine fristlose Kündigung sei in solchen Fällen entsprechend nicht rechtens. Werden diese Grundsätze aber nicht eingehalten, sei eine Abmahnung entbehrlich, so die Nürnberger Richter.
Arbeitnehmer handelte wiederholt und nicht einsichtig
Im Fall des Nürnbergers allerdings sahen die Richter keinen Grund, Milde walten zu lassen. So hatte der Arbeitgeber den Mann bereits auf sein falsches Verhalten hingewiesen, dieser allerdings hatte die Kreditkarte auch weiterhin für private Zwecke eingesetzt. Selbst hier ließ der Arbeitgeber noch Milde walten. Der Kragen platzte erst, als der Arbeitnehmer nicht einmal bereit war, die privaten Ausgaben postwendend zurückzuerstatten. In solchen Fällen habe der Arbeitgeber einen weiten Spielraum, so die Richter. Die Kündigung sei rechtens, eine Revision wurde abgelehnt. Ob der Ingenieur aus seinen Taten gelernt hat, bleibt abzuwarten. Dass sich eine kostenlose Kreditkarte als Ergänzung zur Firmenkreditkarte lohnt, hat er vermutlich aber selbst eingesehen.