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Kunden werden vor Haftung geschützt 08.04.2018

Kunden werden vor Haftung geschützt

Der Verlust einer Bank- oder Kreditkarte bringt immer ein ungutes Gefühl mit sich. Seit dem 13. Januar 2018 sind die Haftungsgrenzen noch einmal deutlich gesunken.

Wer viel verreist oder oft im Internet einkauft, kommt um eine Kreditkarte kaum herum. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Kreditkarten schlichtweg zu den sichersten Zahlungsmittel gehören. Besonders attraktiv sind sie für die meisten Verbraucher aber nicht nur deswegen, sondern auch aufgrund der Zeitersparnis beim Bezahlen und der weltweiten Verfügbarkeit. Diese Vorteile gelten für kostenlose Kreditkarten genauso wie für Premium-Kreditkarten. Wer bezüglich der Sicherheit bislang noch Zweifel hatte, darf sich seit dem 13. Januar 2018 besser fühlen.

EU-Gesetz stärkt die Rechte der Verbraucher

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Konkret liegt das an der Einführung von neuen EU-Regeln, die am 13. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Die Richtlinie für den europaweiten Zahlungsverkehr hat dabei verbraucherfreundliche Regelungen auf den Weg gebracht. Allen voran in der Presse war dabei der Wegfall jeglicher Zahlungsgebühren für bestimmte Zahlungsmittel im Einzel- und Online-Handel. Während Online-Shops und Händler zuvor zusätzliche Gebühren für die Zahlung mit Kreditkarten oder auch ausgewählten anderen Zahlungsmitteln erheben konnten, ist dies nun verboten. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch selbst in Deutschland noch schwer. Denn die Regeln scheinen noch nicht bei allen Unternehmen angekommen zu sein.

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Im Schatten dieser Neuregelung hat sich noch etwas Entscheidendes getan: Die maximale Selbstbeteiligung im Falle eines Kartendiebstahls oder -verlustes wurde gravierend reduziert, von 150 Euro auf 50 Euro. Dies gilt automatisch für alle Kreditkarten, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgegeben werden. Ob Sie sich also für eine neue Kreditkarte aus dem Kreditkartenvergleich entscheiden oder bereits eine haben, gilt jeweils bereits die neue Regelung. Sofern Sie Ihre Karte verlieren oder diese gestohlen wurde, ist Ihre Haftung in der Regel auf einen Betrag von 50 Euro begrenzt.

Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist ein Fall von grober Fahrlässigkeit, den wir Ihnen im folgenden Abschnitt noch einmal erklären möchten. Meist dürfen Sie sich jedoch darauf verlassen, dass die Bedingungen für Sie als Verbraucher insgesamt deutlich angenehmer werden. Dazu kommt nämlich in einigen Fällen, dass die Banken sogar komplett auf eine Haftung für den Verbraucher verzichten. Laut Visa und Mastercard sollen Partnerbanken sowieo eher auf die Haftung von Kunden verzichten – leider wird dies nicht in jeder Situation umgesetzt.

Regelung gilt für Bankkarten und Kreditkarten gleichermaßen

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Die neue EU-Richtlinie gilt nach dem Umsetzungsakt in Deutschland sowohl für Bank- als auch für Kreditkarten. Ihre Haftung ist also nicht nur bei Karten aus dem Kreditkartenvergleich, sondern auch bei Ihrer normalen Bankkarte auf 50 Euro begrenzt. Darüber hinaus gilt die Neuregelung zum Beispiel auch Mastercard und Visa. 

Vorsichtig sollten Sie nur rund um das Thema "grobe Fahrlässigkeit" sein. Die EU-Richtlinie besagt klar und deutlich, dass die Begrenzung der Haftung ausschließlich dann gilt, wenn Sie weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt haben. Der Begriff Vorsatz ist dabei vergleichsweise einfach und schnell erklärt: Wann immer Sie etwas mit einem Betrugsfall zu tun haben oder die Karte freiwillig einer anderen Person übergeben haben, in dem Wissen, dass diese einen Missbrauch plant, haften Sie voll. Jeglicher Vorsatz kann zudem auch mit weiteren rechtlichen Konsequenzen bestraft werden und wiegt demnach sogar schwerer als eine grobe Fahrlässigkeit.

Als grobe Fahrlässigkeit gilt dagegen jeder Fall, in dem Sie einen Betrug leichtfertig hingenommen haben. Die genaue Definition hiervon ist komplex, weswegen immer wieder auch Gerichtsprozesse notwendig werden. Generell liegt grobe Fahrlässigkeit fast immer dann vor, wenn Verbraucher die PIN gemeinsam mit der Kreditkarte herumtragen oder diese darauf vermerken. Haben Sie Ihre PIN beispielsweise auf die Karte geschrieben oder einen Zettel gemeinsam mit der Karte im selben Portemonnaie mitgeführt, haften Sie vollständig für den gesamten Schaden. Auch wenn Sie Ihre Kreditkarte freiwillig an Dritte weitergeben oder die gesamten Kartendaten per E-Mail oder einen anderen Weg mit Anderen teilen, handeln Sie grob fahrlässig. Das gilt auch, wenn Sie die Karte offen herumliegen lassen – zum Beispiel auf dem Schreibtisch am Arbeitsplatz.

Banken tragen die Beweislast bei Missbrauch

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Geht es um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, liegt die Beweislast bei der Bank. Die Regelung ist für Sie als Verbraucher bei Bankkarten und Kreditkarten entsprechend sehr kundenfreundlich. Es ist grundsätzlich die Bank, die Ihnen eine Verfehlung nachweisen muss. Ansonsten gilt die Begrenzung der Haftung auf einen Betrag von 50 Euro. Will die Bank Ihnen einen Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit bei einem Missbrauchsfall vorwerfen, muss Sie eine vollständige Dokumentation aufzeigen und darüber hinaus nachweisen, dass der Fehler auf Sie zurückzuführen ist.

Diese Regel wurde auch von deutschen Gerichten noch einmal bestätigt, wie ein Urteil des Amtsgerichts Aachen unter dem Aktenzeichen AZ 105 C 278/5 zeigt. In diesem Fall musste die Bank zudem nachweisen, dass eine unbekannte Konto-Buchung nicht vom Kunden getätigt wurde. Das Gericht entschied, dass die Bank aufzeigen müsse, dass der Kunde für diese Konto-Bewegung gesorgt habe. In dem Fall ging es um eine Abhebung mit einer Bankkarte, die der Kunde nicht vollständig durchgeführt haben wollte. Besonders interessant daran: Der Kunde bestritt nicht, die Abhebung getätigt zu haben, behauptete aber das Geld vom Automaten nie erhalten zu haben.

Die Bank konnte ihm nicht nachweisen, dass er das Geld wirklich erhalten hatte – das Gericht entschied entsprechend im Sinne des Kunden. Dieses Urteil zeigt gut, wie verbraucherfreundlich die Gerichte im Rahmen von Zahlungen und Bankkarten agieren. Wer bislang Zweifel an der Sicherheit von kostenlosen Kreditkarten hatte, wurde nun hoffentlich einem besseren belehrt. Die Haftung ist auf maximal 50 Euro begrenzt – Sie können also mit noch ruhigerem Gewissen per Kreditkarte im In- und Ausland bezahlen.

Bildquellen:

Geldbörse verloren: EURO Kartensysteme GmbH
Visa Card: Visa
Diebstahl: kartensicherheit.de
50-Euro-Schein: Bundesbank
Kunde und Berater: Deutsche Bank