In den Vertragsbedingungen dieser Geldinstitute ist eine Verschuldung mit den Guthabenkarten nicht ausgeschlossen. Das ergab ein stichprobenartiger Check der Verbraucherzentrale NRW. Drei Banken und Sparkassen wurden beispielhaft abgemahnt, eine solche Klausel in den Vertragsbedingungen zu unterlassen.
So gaben beispielswiese die Commerzbank oder die Rhein Ruhr eG die geforderte Unterlassungserklärung ohne Widerworte ab. Letztere steht beispielhaft für alle Genossenschaftsbanken Deutschlands, denn die Rhein Ruhr nutzte das Regelwerk der Finanzgruppe. Damit greift die Unterlassungserklärung für alle Banken dieser Finanzgruppe, die jetzt bekannt gab, zukünftig auf die Bezeichnung „prepaid“ verzichten zu wollen.
Prepaid-Karten sind eine beliebte Alternative zu den klassischen Karten, die für den Karteninhaber ein Kreditlimit bereithalten. Das Kartenkonto wird mit Geld aufgeladen und die Prepaidcard greift auf dieses Guthaben zu, ohne ins Minus zu rutschen. Da es sich in der Regel um eine Visa- oder MasterCard-Kreditkarte handelt, können Prepaidkarten sogar weltweit – wie klassische Kreditkarten – genutzt werden.
Bevor man sich für eine Prepaidkarte entscheidet, sollte stets das Kleingedruckte gelesen werden. Gemäß Verbraucherzentrale sind Klauseln, die eine Überziehung des Prepaid-Verrechnungskontos offen halten, nicht zulässig.