Die Haftungsregelungen und Beispiele
Wenn dem Kreditkartenbesitzer die Karte verloren geht oder gestohlen wird und in Folge dessen die Kreditkarte missbraucht wird, kommt es zu seiner Haftung. Der Kreditkartenbesitzer haftet für Schäden, die eintreten, solange die Karte noch nicht gesperrt wurde. Doch die meisten Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Inhaber lediglich auf einen Pauschalbetrag von 50 Euro haftet. Ein Beispiel: Wenn dem Besitzer einer Kreditkarte diese gestohlen wird, und der Dieb sich einen Betrag von 500 Euro verschafft, wird der Inhaber mit einem Betrag von 50 Euro beteiligt. In Bezug auf die restlichen 450 Euro steht dem bestohlenen Karteninhaber ein Anspruch gegen die Bank zu. Das Kreditinstitut, das die Karte ausgegeben hat, hat die Pflicht, dem Kunden den Betrag ungekürzt und sofort zu erstatten. Die 50-Euro-Regelung betroffener Banken ist reine Kulanz, denn gemäß Gesetz können Banken die Kundenhaftung auf bis zu 150 Euro ansetzen.
Die Haftungsbeschränkung des Inhabers ist unabhängig davon begrenzt, ob dem Kreditkartenbesitzer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Doch es besteht keine Haftungsbeschränkung bei einer Pflichtverletzung: Wenn der Inhaber der Karte allerdings gewisse Pflichten verletzt wie die sofortige Anzeigepflicht nach Verlust bzw. Diebstahl, übernimmt die Bank nicht den wirtschaftlichen Schaden. Auch darf der Kunde nicht gegen bestimmte Sorgfaltspflichten verstoßen, die in den Geschäftsbedingungen normiert wurden. Solche Vereinbarungen können dermaßen aussehen, dass eine gewisse Sorgfalt beim Aufbewahren vorgeschrieben wird, wie die Pflicht, dass man die Karte nicht ohne Aufsicht im Fahrzeug zurücklässt.
Haftungsausschlüsse in den Geschäftsbedingungen
Wenn dem Karteninhaber ein Verstoß gegen Sorgfalts- oder Verhaltenspflichten vorgeworfen und bewiesen werden kann, übernimmt das Kreditinstitut jedenfalls bis zur Sperre keinerlei Haftung für finanzielle Schäden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Sorgfaltsverstoß vorsätzlich bzw. grob fahrlässig erfolgt. Es gibt gewisse Freizeichnungsklauseln: Grobe Pflichtverletzung durch den Karteninhaber besteht dann, wenn er den Verlust bzw. Diebstahl der Kreditkarte nicht unverzüglich meldet, wenn die Geheimzahl auf der Karte notiert wurde oder gemeinsam mit ihr verwahrt wurde. Natürlich trifft die Bank keine Erstattungspflicht, wenn der Kunde selbst betrügerisch handelt.
Damit der Kreditkartenbesitzer nur mit den 50 Euro für Verlust oder Diebstahl geradestehen muss, sei ihm geraten, dass er Vorsichtsmaßnahmen trifft und die Karte diebstahlsicher verwahrt. Nach der Sperranzeige durch den Inhaber fallen alle unbefugten Verfügungen dem Kreditinstitut zur Last. Die Kreditkarte sperren lassen kann man direkt über die Bank oder über den Zentralen Sperrannahmedienst unter +49 116 116.